Datenschutz-Grundverordnung – Droht jetzt eine „Abmahnwelle“?
Gesetzgeber will mit befristetem Schutz vor Abmahnungen reagieren

Seit dem 25.05.2018 greift nunmehr die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (Verordnung (EU) 2016/679 – „EU-DSGVO“). Begleitend hierzu ist das Bundesdatenschutzgesetz umfassend novelliert worden und gilt in seiner neuen Fassung ebenfalls seit dem 25.05.2018.

Neben der nach wie vor offenen Frage, wie sich die behördliche Vollzugspraxis unter Geltung der EU-DSGVO entwickeln wird, ist in jüngerer Vergangenheit intensiv über die Frage diskutiert worden, ob nunmehr eine „Abmahnwelle“ droht, im Rahmen derer etwaige Verstöße gegen das novellierte Datenschutzrecht durch die Verpflichtung zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen nebst Erstattung entsprechender Anwaltsgebühren geahndet werden könnten.

In juristischer Hinsicht ist in diesem Zusammenhang höchst umstritten, ob das novellierte Datenschutzrecht derzeit überhaupt einen geeigneten Gegenstand für etwaige Abmahnungen im Falle entsprechender Verstöße bietet. Denn mögliche Abmahnungen könnten sich nach derzeitigem rechtlichen Erkenntnisstand allenfalls entweder auf wettbewerbsrechtliche Verstöße (etwa aus § 3 UWG) gründen oder sich aus Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften nach dem Unterlassungsklagegesetz ergeben. Voraussetzung für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wäre indes, dass es sich bei den Vorschriften des Datenschutzrechts um sog. „Marktverhaltensregeln“ handelt. Dies ist jedoch ebenso zweifelhaft wie die Einschätzung, ob es sich bei den Datenschutzvorschriften um Verbraucherschutzgesetze i. S. d. § 2 Abs. 1 UKlaG handelt. Gute Argumente sprechen jedenfalls dafür, eine entsprechende Qualifizierung grundsätzlich zu verneinen, sodass im Falle einer Abmahnung keineswegs voreilig eine etwaige Unterlassungserklärung unterzeichnet werden sollte. Der Vorgang sollte vielmehr zunächst einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Eine endgültige Klärung der Abmahngefahren durch Datenschutzverstöße wird allerdings erst in einigen Jahren zu erwarten sein, wenn entsprechende Fallgestaltungen den Instanzenzug bei den Gerichten durchlaufen haben werden.

Im Hinblick auf die vielerorts befürchtete „Abmahnwelle“ bleibt festzuhalten, dass es zwar bereits einzelne Abmahnungen gegeben hat, eine klassische „Abmahnwelle“ jedoch bislang wohl ausgeblieben ist. Zudem gibt es Signale aus dem Deutschen Bundestag, dass sich die große Koalition zeitnah mit dem Thema „Abmahnmissbrauch“ beschäftigen will. Eine diesbezügliche gesetzgeberische Regelung ist allerdings nach derzeitigem Erkenntnisstand vor der parlamentarischen Sommerpause wohl noch nicht zu erwarten.

 

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Köln, 14.06.2018

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