Sperrmüll ist kein gemischter Abfall aus privaten Haushaltungen
Entscheidungsgründe zu den Urteilen d. BVerwG vom 23.02.2018 liegen vor
Am 23.02.2018 hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) unter den Aktenzeichen 7 C 9.16 und 7 C 10.16 wegweisende Urteile zum Abfallrecht erlassen, deren Entscheidungsgründe kürzlich – offenbar weitgehend unbemerkt – veröffentlicht worden sind.
Der Sache nach ging es um Klagen gegen Untersagungsverfügungen, mit denen beabsichtigte unbefristete gewerbliche Sammlungen von Abfällen – u. a. auch von Sperrmüll – untersagt worden sind.
In den jetzt vorliegenden Urteilsbegründungen geht das Bundesverwaltungsgericht im Kern von einem engen Verständnis des insoweit maßgeblichen Rechtsbegriffs des „gemischten Abfalls“ (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG) im Sinne einer Begrenzung auf „gemischte Siedlungsabfälle“ nach AVV-ASN 20 03 01 aus. Dieses Verständnis ergebe sich aus dem europarechtlichen Hintergrund der Norm ebenso wie aus der Gesetzeshistorie und aus systematischen Erwägungen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass es sich bei Sperrmüll im Sinne der AVV-ASN 20 03 07 nicht um gemischten Abfall aus privaten Haushaltungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG handelt und damit keine zwingende Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht bzw. Sperrmüll somit auch einer gewerblichen Sammlung zugänglich ist.
Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts enthalten zudem klarstellende Ausführungen zu der Frage, ob und unter welchen Umständen einer angezeigten Sammlung überwiegende Interessen in Form einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entgegenstehen können. Es bekräftigt, dass es insofern maßgeblich auf die Auswirkungen auf die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielende Sammelmenge ankomme. Dabei könne bei bereits durchgeführten Sammlungen auch nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 01.06.2012 als „quasi fiktivem Zeitpunkt eines Marktzutritts“ abgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hält hierzu im Resümee ausdrücklich fest: „Eine solche Bestandssammlung kann keinen negativen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers haben, weil sie nicht neu hinzutritt und sich dessen System hierauf bereits eingestellt hat.“
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Köln, 14.06.2018