Novelle VerpackG
Am 20.11.2020 hat das BMU einen Referentenentwurf für eine erste größere Novelle des Verpackungsgesetzes vorgelegt. Was offiziell als Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie bezeichnet wird, enthält zahlreiche davon losgelöste nationale, zum Teil abfallpolitisch motivierte Neuregelungen.
Zunächst soll eine Erweiterung der abfallwirtschaftlichen Ziele dahingehend erfolgen, dass von den jährlich in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel mit einem Füllvolumen bis zu 3,0 Litern ab den 01.01.2025 mindestens 77 Masseprozent und ab dem 01.01.2029 mindestens 90 Masseprozent zum Zweck des Recyclings getrennt zu sammeln sind.
Wie bereits in der Novelle des ElektroG vorgesehen, sollen auch im zukünftigen VerpackG sog. Fulfillment-Dienstleister und Betreiber von elektronischen Marktplätzen wie Vertreiber in die Pflicht genommen werden und dürfen nur noch registrierte systembeteiligungspflichtige Verpackungen anbieten. Die Festlegung eines Mindestrezyklatanteils für eine bestimmte Verpackungsart liegt im Trend. Ebenso die Vorgabe, dass Vertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern im sog. „To-Go-Bereich“ auch Mehrwegalternativen anbieten müssen. Auch die Verschärfung der Hinweispflichten auf die kostenlose Rücknahme von Verpackungen sowie auf Mehrwegalternativen liegt auf dieser Linie. Dazu passt auch die Erweiterung der Pfandpflichten.
Zudem müssen zukünftig duale Systeme im Rahmen der Systemgenehmigung ihre finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit darlegen. Die Systeme treffen zudem erweiterte Informationspflichten, z.B. über Auswirkungen von Einwegkunststoffverpackungen auf die Umwelt und Mehrwegalternativen. Schließlich sollen Systeme zukünftig einer Veröffentlichungspflicht über ihre Eigentums- und Mitgliedsverhältnisse sowie die von den Herstellern geleisteten Entgelte unterliegen.
Überzogen erscheint aber die geplante Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) nicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern darüber hinaus für alle Hersteller von Verpackungen. Hier dürfte erneut ein Fall von Überregulierung statt Deregulierung vorliegen.
Letztendlich bleibt abzuwarten, wie der Gesetzentwurf aus dem Gesetzgebungsverfahren hervorgeht, zumal die Vorstellung des Referentenentwurfs bereits ein geteiltes Medienecho hervorgerufen hat.
Ihr Team von
PAULY•Rechtsanwälte
Cäcilienstraße 30
50667 Köln
Tel.: 0221 / 250 890 – 0
Fax: 0221 / 250 890 – 69
www.pauly-rechtsanwaelte-koeln.de
Köln, 01.12.2020