Getrennte Sammlung und Entpacken

Am 05.05.2022 ist nach einem längeren Verordnungsgebungsverfahren die Artikelverordnung zur Änderung diverser abfallrechtlicher Verordnungen, darunter auch die neue Bioabfallverordnung, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I. 2022, S. 700).

Neben der Novelle der Bioabfallverordnung enthält das Verordnungspaket unter anderem auch Änderungen der Gewerbeabfallverordnung.
Ziel der Novelle der Bioabfallverordnung ist in erster Linie die Reduzierung des Eintrags von Kunststoffen in die Umwelt durch die bodenbezogene Verwertung von Bioabfällen. Zur Erreichung dieses Ziels enthält die Novelle neben Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung auch Grenzwerte für Kunststoffe und andere Fremdstoffe.

Bereits seit dem 06.05.2022 ist durch die vorbezeichnete Artikelverordnung die grundsätzliche Pflicht zur getrennten Sammlung in der Gewerbeabfallverordnung dahingehend erweitert worden, dass Erzeuger und Besitzer von Bioabfällen verpflichtet sind, innerhalb der Kategorie „Bioabfälle“ eine getrennte Sammlung von unverpackten und verpackten Bioabfällen vorzunehmen. Zu der zuletzt genannten Gruppe zählen insbesondere auch verpackte Lebensmittelabfälle. Dies bedeutet in der Praxis, dass insoweit grundsätzlich zwei verschiedene Behälter vorzuhalten sind, falls sowohl verpackte als auch unverpackte Bioabfälle anfallen.

Ergänzend hierzu bleibt zu beachten, dass mit Geltung ab dem 01.05.2023 die Gewerbeabfallverordnung dahingehend geändert wird, dass verpackte Bioabfälle, z. B. überlagerte Lebensmittel, vor dem Recycling oder einer sonstigen stofflichen Verwertung entpackt werden müssen.
Falls dies nicht durch den Erzeuger und Besitzer unmittelbar erfolgt, haben diese sich bei der erstmaligen Übergabe der verpackten Bioabfälle durch denjenigen, der die Abfälle übernimmt, in Textform bestätigen zu lassen, dass er die verpackten Bioabfälle einer gesonderten „Verpackungsentfrachtung“ zuführt. Wird ein Beförderer mit dem Abtransport verpackter Bioabfälle beauftragt, muss dieser die Bestätigung einholen und dem Erzeuger oder Besitzer nach Erhalt der Bestätigung unverzüglich mitteilen, dass die gesonderte Verpackungsentfrachtung erfolgt ist.

Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Verletzung der bereits geltenden Getrenntsammlungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 € geahndet werden kann.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!

Ihr Team von

PAULY•Rechtsanwälte
Cäcilienstraße 30
50667 Köln

Tel.: 0221 / 250 890 – 0
Fax: 0221 / 250 890 – 69

www.pauly-rechtsanwaelte-koeln.de

Köln, 19.05.2022

> Download als PDF