Vollzugsfragen zur ABA-VwV – Update
Unter dem 31.10.2024 hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) einen konsolidierten Fragen-Antwort-Katalog zu Einzelfragen des Vollzugs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) vorgelegt. Mit der ABA-VwV erfolgt die Umsetzung der immissionsschutzrechtlich relevanten Inhalte der BVT-Schlussfolgerungen Abfallbehandlung und Abfallverbrennung in Ergänzung zu der 2021 novellierten TA Luft.
Belastend für betroffene Anlagenbetreiber sind in diesem Rahmen nach wie vor insbesondere konkrete bauliche Anforderungen zur Staubminderung wie Einhausung und Kapselung der Behandlungsanlagen. Diese werden teilweise von zuständigen Behörden im Wege wortgleicher Wiedergabe der Nr. 5.4.8.11b ABA-VwV apodiktisch gefordert.
Hierzu hatten wir bereits seit nunmehr zwei Jahren bei verschiedenen Gelegenheiten darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Anwendung des sich u. a. unmittelbar aus der TA Luft ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch andere Staubminderungsmaßnahmen zu betrachten sind, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten. Solche – im Vergleich zu dem Wortlaut der Nr. 5.4.8.11b ABA-VwV – alternativen Staubminderungsmaßnahmen ergeben sich etwa aus den BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung (BVT 14). Dem folgend halten die LAI-Auslegungsfragen nunmehr ausdrücklich folgendes fest:
„Davon [Anm. gemeint sind die Einhausung und Kapselung] sind im Ausnahmefall Abweichungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Nr. 5.1.1 TA Luft möglich. Da die betroffenen Anforderungen aus den BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung2 [sic] stammen, sind diese im Rahmen einer Prüfung zu berücksichtigen.“
Dabei weist die LAI darauf hin, dass auch die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Maßnahmen nicht erschöpfend sind und auch – dort genannte – abweichende Techniken zur Anwendung gelangen können, soweit ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet wird. Daneben sollen Abweichungen von den Anforderungen der Nr. 5.4.8.11b ABA-VwV möglich sein, sofern eine entsprechende Risikobewertung in Ausnahmefällen dazu führt, dass auf eine Einhausung/Kapselung verzichtet werden kann, wobei für die Risikobewertung insbesondere folgende Aspekte herangezogen werden sollen:
„a) Art der Aggregate und Betriebsweise,
b) Häufigkeit des Betriebs und Durchsatz,
c) Inhaltsstoffe des Staubs / Gefährlichkeitsmerkmale und
d) Staubneigung.“
Der Vorstoß der LAI ist nicht nur aus Sicht betroffener Anlagenbetreiber grundsätzlich zu begrüßen, sondern, vor dem Hintergrund des verfassungsmäßig verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, aus rechtlicher Perspektive längst überfällig. Unverständlich bzw. rechtlich zweifelhaft ist die lediglich auf bestehende Anlagen eingeschränkte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine solche Differenzierung ist der Regelung in Nr. 5.1.1 TA Luft fremd.
Daneben bietet der neue Katalog weitere bedeutsame Erkenntnisse, z. B. zur Messung und Überwachung von polybromierten Dibenzo(p)dioxinen und –furanen (PBDD/F) oder zum Brennschneiden in Anlagen der Nr. 8.12.3 i. V. m. Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, in denen kein Schredder betrieben wird.
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Köln, 12.11.2024