Neues Verbringungsrecht für Elektro- und Elektronikaltgeräte
Am 18.04.2024 hat die Europäische Kommission zwei delegierte Verordnungen verabschiedet, die die Abfallverbringungsverordnung – sowohl in ihrer derzeit geltenden Version als Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als auch in ihrer als Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 ab dem 21.05.2026 anzuwendenden Fassung – abändern. Nachdem weder das Europäischen Parlament noch der Rat der Europäischen Union Einwände bis zum 18.12.2024 erhoben hat, sind sie am 20.12.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden.
Ab dem 01.01.2025 müssen im Rahmen der Verbringung von Abfällen innerhalb der Europäischen Union (EU) weitergehende Notifizierungspflichten und neue Abfallcodes für Elektro- und Elektronikaltgeräte beachtet werden.
Infolge der Neuerungen ist bei Verbringungen gefährlicher oder ungefährlicher Elektro- bzw. Elektronikaltgeräten in OECD-Staaten künftig eine schriftliche Notifizierung und Zustimmung erforderlich. Die Verbringung gefährlicher und ungefährlicher Elektro- und Elektronikaltgeräte in Länder außerhalb der OECD ist dagegen ab dem 01.01.2025 gänzlich verboten.
Bei Verbringungen innerhalb der EU ist das Notifizierungserfordernis zunächst auf gefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte beschränkt. Die Verbringung nicht gefährlicher Elektro- und Elektronikaltgeräte unterliegt einstweilen nur den allgemeinen Informationspflichten (Anhang VII-Dokument). Erst ab dem 01.01.2027 ist auch für sie eine schriftliche Notifizierung notwendig.
Änderungen ergeben sich ferner bei der Einstufung von Abfällen.
Für nicht gefährliche Altgeräte gilt nunmehr der Abfallcode Y49. Dieser ersetzt die zuvor gültigen Abfallcodes B1110 und B4030 und umfasst Elektro- und Elektronikaltgeräte ebenso wie deren Abfallbestandteile und Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. Für Verbringungen innerhalb der EU können abweichend hiervon bis zum 31.12.2026 noch die grün gelisteten Abfallcodes GC010 und GC020 verwendet werden. Für Verbringungen außerhalb der EU gilt diese Ausnahme jedoch nicht.
Für gefährliche Altgeräte gilt nunmehr der Abfallcode A1180. Dieser umfasst u.a. Elektronik-Altgeräte, die Cadium, Blei, Quecksilber, halogenorganische Verbindungen oder andere in Anhang I der Abfallverbringungsverordnung aufgeführte Bestandteile enthalten oder damit so verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen.
Bei alldem sind auch Übergangsregelungen zu beachten. Sollte eine zuständige Behörde noch vor dem 01.01.2025 einer zu notifizierenden Verbringung mit den bisherigen Abfallcodes ihre Zustimmung erteilt haben, behält diese bis spätestens zum 01.01.2026 ihre Gültigkeit.
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Köln, 03.01.2025