Überladung und Verfall

Im Rahmen der zunehmenden Kontrollen im Straßenverkehr werden in den letzten Jahren auch vermehrt Überladungen von Transporten, insbesondere auch von Abfalltransporten festgestellt. Dies führt nicht nur zu der Verhängung von Bußgeldern, sondern auch zu sog. Verfallsanordnungen, mit denen der finanzielle Nutzen aus einer ordnungswidrigen Tat abgeschöpft werden soll.

Es sind Fälle bekannt, in denen festgestellte einzelne Überladungen Anlass gegeben haben zu umfangreichen Durchsuchungen und Beschlagnahmen, bei denen hunderte von Wiegebelegen u. ä. vorgefunden wurden, die dann tabellarisch aufgelistet als Grundlage für Verfallsbescheide über Beträge in Millionenhöhe dienten.

Dieser Praxis hat jetzt das OLG Hamburg erstmals Einhalt geboten (Beschluss vom 02.07.2015, – 2 RB 102/14), in dem es für eine rechtlich unbedenkliche Verfallsanordnung Mindestanforderungen formuliert. So ist in jedem Einzelfall der konkrete Nachweis erforderlich, dass das einzelne überladene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr überladen gefahren worden ist. Zudem sind Örtlichkeit, Dauer sowie die Art der bei den Fahrten verwendeten Fahrzeuge festzustellen. Auch ein Geständnis, mit welchem pauschal die Richtigkeit mehrerer hundert differenzierter Einzeldaten bestätigt wird, genüge nicht, um die in Rede stehenden Sachverhalte zu belegen. Solche Geständnisse unterliegen vielmehr in der Regel Zweifeln, weil es in der Natur der Sache liege, dass insoweit die menschlichen Wahrnehmungs- und Merkfähigkeiten überspannt werden.

Damit hat das OLG Hamburg die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Verfallsanordnungen deutlich erhöht bzw. konkretisiert und die bisherigen Vollzugspraxis deutlich in die Schranken verwiesen.

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Köln, 28.10.2015

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