Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nicht vergessen.

Stromkostenintensive Unternehmen, die einer Branche nach Anlage 4 zum EEG 2014 zuzuordnen sind, können bis zum 30.06.2016 einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2017 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellen. Darunter fallen auch Unternehmen der Recyclingbranche, welche dem WZ 2008 Code 3832 „Rückgewinnung sortierter Werkstoffe“ zuzuordnen sind.

Der WZ 2008 Code bezieht sich auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008. Unter dem WZ 2008 Code 3832 „Rückgewinnung sortierter Werkstoffe“ sind beispielsweise folgende Tätigkeiten zu verstehen:

  • mechanisches Zerkleinern von Metallschrott aus gebrauchten Kraftwagen, Waschmaschinen, Fahrrädern usw.
  • Zusammenpressen großer Metallteile bzw. -erzeugnisse, wie Eisenbahnwaggons
  • Schreddern von metallischen Altmaterialien, Fahrzeugwracks usw.
  • andere mechanische Behandlungsmethoden wie Schneiden oder Pressen zur Reduzierung des Volumens
  • Rückgewinnung von Metallen aus fotografischen Abfällen wie Fixierlösung, Filme und Fotopapier
  • Rückgewinnung von Gummi, z. B. aus gebrauchten Reifen, zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen
  • Sortieren und Pressen von Kunststoffen zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen für die Herstellung von Rohren, Blumentöpfen, Paletten u. ä.
  • Verarbeitung (Reinigen, Schmelzen, Mahlen) von Kunststoff- oder Gummiabfällen zu Granulaten
  • Zerkleinern, Reinigen und Sortieren von Glas
  • Zerkleinern, Reinigen und Sortieren von anderen Altmaterialien und Reststoffen, z. B. Abbruchmaterial, zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen
  • Verarbeitung gebrauchter Speiseöle und -fette zu Sekundärrohstoffen
  • Verarbeitung sonstiger Abfälle und Reststoffe aus Nahrungsmitteln, Getränken und Tabak zu Sekundärrohstoffen

Weitere Voraussetzungen sind unter anderem eine umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle von mehr als 1 Gigawattstunde im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014. Zudem muss die Stromkostenintensität ein bestimmtes prozentuales Mindestverhältnis aufweisen; § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014. Die Stromkostenintensivität stellt das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für die nach § 61 EEG 2014 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommenge zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens dar; § 63 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014. Ferner ist der Nachweis eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystem erforderlich; § 64 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 EEG 2014. Unternehmen die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht haben, können ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung nachweisen; § 64 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 EEG 2014. Der Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 ist gem. § 64 Absatz 3 Nummer 2 EEG 2014 durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz zu führen.

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Köln, 02.02.2016

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