Neue Abfallverzeichnisverordnung am 10.03.2016 in Kraft getreten

Der Gesetzgeber war aus europarechtlichen Gründen gehalten die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) zu novellieren. Die Noelle hat zwei Schwerpunkte und ist am 10.03.2016 in Kraft getreten (BGBl. I., S. 382 vom 10.03.2016). Zum einen enthält sie neue abfallrechtliche Gefährlichkeitskriterien. Zum anderen die zumeist redaktionelle Überarbeitung von einigen Abfallbezeichnungen und die Einführung von vier neuen Abfallschlüsseln (AVV-AS 010309, 010310, 160307 und 190308). Von der Einführung spezieller deutscher Abfallschlüssel, etwa für „gefährliche Späne“ hat der Gesetzgeber abgesehen, was im Sinne eines einheitlichen europäischen Handhabung der Abfallbezeichnungen ausdrücklich zu begrüßen ist.

Gravierender ist jedoch die Einführung der neuen abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien. Hier findet nicht nur eine Umbenennung der gefahrenrelevanten Eigenschaften H1 bis H5 in HP1 bis HP15 statt, sondern zum Teil auch eine inhaltliche Modifikation im Sinne einer Verschärfung der Kriterien.

Hinzu kommt, dass auf Initiative des Bundesrates auch alle Abfälle, die die im Anhang IV der POP-Verordnung (EG 850/2004) gelisteten Grenzwerte überschreiten, als gefährlich einzustufen sind. Dies geht über die umzusetzenden Vorgaben des Europarechts hinaus. Daher musste die Verordnung in Brüssel notifiziert werden. Die erweiterten und verschärften Gefährlichkeitskriterien werden bei den von Einstufungsfragen betroffenen Abfallerzeugern und –besitzern voraussichtlich zu einem erhöhten Prüf- und somit auch Kostenaufwand führen.

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Köln, 15.03.2016

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