ElektroG – jetzt wird’s ernst!

Seit Anfang dieser Woche (24.04.2016) ist die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist für bereits bei der Stiftung EAR registrierte ausländische Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten zur Benennung eines Bevollmächtigten in Deutschland abgelaufen. Nach § 8 des novellierten Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) trifft diese Verpflichtung nunmehr alle Hersteller, die ohne eigene Niederlassung solche Geräte in Deutschland zum Verkauf anbieten. Wer daher noch ohne einen solchen Bevollmächtigten in Deutschland Elektrogeräte verkauft, setzt sich nicht nur einem hohen ordnungsrechtlichen Risiko aus, das sich in Bußgeldern, Gewinnabschöpfung und ggf. einem Vertriebsverbot verwirklichen kann. Darüber hinaus läuft er auch Gefahr, von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Entsprechende Abmahnungswellen konnten seit Herbst letzten Jahres bereits in anderen europäischen Ländern beobachtet werden, wo die Umsetzung der WEEE-Richtlinie schon zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft trat, als in Deutschland. Hiervon waren daher vor allem auch deutsche Unternehmen betroffen, die entweder als Hersteller oder als Händler in die betreffenden EU-Länder liefern. Mit dem Ablauf der Übergangsregelung nun auch in Deutschland dürfte aber infolge der hohen öffentlichen Aufmerksamkeit, die das Thema in den letzten Monaten erregt hat, bei den meisten betroffenen Unternehmen der Bevollmächtigungsprozess inzwischen abgeschlossen sein.

Doch die nächste Deadline kommt: Ab dem 24.07.2016 sind neben den Herstellern nun auch bestimmte Vertreiber von Elektrogeräten grundsätzlich zur kostenlosen Rücknahme in zumutbarer Entfernung zu ihren jeweiligen Endkunden verpflichtet und müssen im Zusammenhang damit umfassende Anzeige-, Mitteilungs- und Hinweispflichten erfüllen. Von dieser Regelung sind dann auch reine Onlinehändler betroffen, soweit sie über eine Versand- bzw. Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte ab 400 m² verfügen. Verpflichtete Händler, die die Umsetzung der neuen Pflichten bislang auf die lange Bank geschoben haben, müssen sich daher nun beeilen, innerhalb der ablaufenden Umsetzungsfrist entsprechende Rücknahmestellen einzurichten bzw. sich an hierauf spezialisierten Systemlösungen zu beteiligen. Denn neben den ordnungsrechtlichen Sanktionen sind auch in diesem Zusammenhang die bereits erwähnten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, insbesondere von Konkurrenten, zu befürchten.

Eine berechtigte Abmahnung löst hierbei oftmals nicht nur erheblichen Ärger und sowohl zeitlichen als auch finanziellen Aufwand für die meist notwendige Konsultation eines Rechtsbeistands aus. In vielen Ländern – so auch in Deutschland – ist der Adressat einer berechtigten Abmahnung darüber hinaus auch ohne weiteres dazu verpflichtet, die dem Konkurrenten für die Erstellung und Versendung der Abmahnung durch dessen Anwaltsbüro entstandenen Kosten, zumindest in der gesetzlichen Höhe, zu erstatten.

Betroffene Hersteller und Händler sollten daher auch vor diesem rechtlichen Hintergrund die Einhaltung der vom Gesetzgeber gewährten Übergangsfristen nicht aus dem Blick verlieren.

Ihr Team von

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Köln, 27.04.2016

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