Erste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur gewerblichen Sammlung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Oktober 2015 in zwei Revisionsurteilen entschieden, dass gewerbliche Sammlungen auch von Personengesellschaften angezeigt und durchgeführt werden können. Weder die Entstehungsgeschichte der § 3 Abs. 10 und § 18 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) noch ihr Sinn und Zweck oder gesetzessystematische Erwägungen rechtfertigen eine Beschränkung des Sammlerbegriffs für gewerbliche Sammlungen auf natürliche und juristische Personen.
Den Revisionsurteilen (Urteile vom 01. Oktober 2015 – Az. 7 C 8.14 und 7 C 9.14) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei den Klägerinnen handelt es sich um Entsorgungsunternehmen, welche jeweils als GmbH & Co. KG firmieren und gemeinsam als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Altpapiersammlungen durchführen. Das beklagte Landratsamt untersagte die Sammlung mit dem Argument, dass ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteile vom 23. Januar 2013, Az. AN 11 K 12.01693 und AN 11 K 12.01588) wies die gegen die Untersagung gerichteten Klagen als unbegründet ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteile vom 26. September 2013, Az. 20 BV 13.516 und 20 BV 13.428) hat die Berufungen der Klägerinnen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klagen mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig seien. Dem lag die Auffassung zugrunde, dass die Rechtsstellung der Klägerinnen auch bei einem Erfolg ihrer Anfechtungsklagen nicht verbessert wäre, weil Personengesellschaften nicht Sammler und Träger einer gewerblichen Sammlung i. S. v. § 3 Abs. 10 und § 18 KrWG sein könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daraufhin die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (Beschlüsse vom 16.04.2014, Az. 7 B 29/13 (7 C 8/14) und 7 B 30/13 (7 C 9/14)). Mit den Urteilen vom 1. Oktober 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Dem Vernehmen nach werden weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fragen, welche Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zu stellen sind und wann einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, voraussichtlich im Jahr 2016 erwartet. Demnach steht eine Klärung weitere Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von gewerblichen Sammlungen stellen, durch das Bundesverwaltungsgericht weiter aus. Somit verbleiben nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheiten in entscheidenden Fragen. Die jetzt vorliegenden Urteile beantworten lediglich eine untergeordnete Ausschnittsfrage. Es bleibt somit spannend.