Grenzen des Anspruchs auf Umweltinformationen – klarstellende Entscheidung des OVG NRW

Seit einigen Jahren ist zu beobachten, dass die Verwaltungsbehörden vermehrt mit Auskunftsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) konfrontiert werden. Bei Licht betrachtet sind jedoch verschiedene Kategorien solcher Auskunftsbegehren zu unterscheiden: Zum einen gibt es natürlich die Fälle, in denen ganz im Sinne des Umweltinformationsgesetzes Personen der freie Zugang zu Umweltinformationen gewährt wird. Zum anderen sind jedoch vermehrt Fälle zu beobachten, in denen sog. Marktbegleiter bzw. Konkurrenzunternehmen versuchen, über Dritte, z. B. über Rechtsanwälte oder eigens dafür gegründete Vereine, Umweltinformationen, namentlich Genehmigungen, Gutachten, Messberichte u. ä. zu erlangen, um sich dadurch nicht zuletzt auch Wettbewerbsvorteile zu verschaffen oder Know-how abzuschöpfen. Hieraus einen Missbrauch abzuleiten, gelingt in der Praxis fast nie, da die Gerichte eine missbräuchliche Antragstellung erst dann bejahen, wenn das Auskunftsbegehren nachweislich keinen umweltbezogenen Hintergrund hat (OVG Koblenz, Urteil vom 30.01.2014 – 1 A 10999/13.OVG). Dient der Antrag auch nur beiläufig dem Umweltschutz, indem ggf. ein Verstoß gegen die anlagenrelevanten Vorgaben der Genehmigung aufgedeckt wird, greift der Missbrauchseinwand demnach regelmäßig nicht durch. Insbesondere den Verfassern von Genehmigungsanträgen und Fachgutachten ist es vor diesem Hintergrund seit langem ein Dorn im Auge, dass über UIG-Anträge auch Antragsunterlagen und Gutachten offen gelegt werden.

Letzterem hat nun das OVG NRW einen Riegel vorgeschoben (vgl. Urteil vom 24.11.2017 – 15 A 690/16). Das OVG NRW hat in einer umfassend begründeten Gerichtsentscheidung näher ausgeführt, dass die Weitergabe von Gutachten in Einzelfall nicht zulässig ist, weil dadurch Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Solche Urheberrechte, namentlich das Recht an der (Erst-) Veröffentlichung im Sinne von § 12 Abs. 1 UrhG, stehen sowohl dem Verfasser des Gutachtens zu als auch demjenigen, für den das Gutachten geschrieben wurde, also z. B. dem potenziellen Anlagenbetreiber.

Damit hat das OVG NRW dem Recht auf Umweltinformation eine wichtige Grenze gesetzt, die insbesondere aus Sicht der Verfasser von Gutachten und der Betreiber von Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bunde-Immissionsschutzgesetz bedürfen und deren Betrieb nur auf der Grundlage von Fachgutachten möglich ist, uneingeschränkt zu begrüßen ist. Allerdings hat das OVG NRW wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, sodass eine letztinstanzliche Entscheidung noch aussteht. Bis dahin ist es jedoch angezeigt, sich jedenfalls im Einzelfall auf das neue Urteil des OVG NRW vom 24.11.2017 zu berufen.

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Köln, 12.01.2018

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