Einführung einer Getrenntsammlungspflicht für Textilabfälle zum 01.01.2025
Am 01.01.2025 ist die in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes („KrWG“) normierte Getrenntsammlungspflicht für Textilabfälle nach etwa fünfjähriger Vorlaufzeit in Kraft getreten. Die Getrenntsammlungspflicht entfaltet somit in einer Marktsituation Wirkung, die von privaten Textilabfallentsorgern allgemein als „polykritisch“ bezeichnet wird.
Waren die Schwierigkeiten auf dem Alttextilmarkt bereits vor dem Jahr 2025 vielfältig, haben öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger („öRE“) sowie sonstige Einrichtungen etwa im Rahmen der Abfallberatung zuletzt ohne Unterlass behauptet, mit § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 KrWG seien nunmehr sämtliche in privaten Haushaltungen anfallende Textilabfälle unabhängig von ihrem Erhaltungszustand bzw. ihrer „Brauchbarkeit“ für die (Wieder-) Verwendung und Verwertung unterschiedslos der vielerorts bereits etablierten Sammelstruktur privater (zumeist Altkleider-) Entsorger zuzuführen (d.h. etwa auch ölverschmierte Lappen und Tücher, Teppiche, zerschlissene Kleidung). Jüngst schloss sich sogar das Umweltbundesamt („UBA“) diesen Verlautbarungen an.
Entscheidend ist jedoch, dass gemeinnützige bzw. gewerbliche Sammler von Alttextilien weiterhin nur solche Textilabfälle annehmen müssen, die ihrer „Brauchbarkeit“ nach dem Wertstoffkreislauf wieder zugeführt werden können. Andere „haushaltsnah“ anfallende Textilabfälle sind wie stets als „Restmüll“ zu entsorgen und unterfallen damit der originären Entsorgungsverantwortung der öRE:
- Die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 KrWG ist mit Blick auf die vom Gesetzgeber verfolgten Umweltziele, namentlich der Verbesserung der Abfallqualität durch sortenreine Erfassung der Abfälle und damit verbundenen „Erleichterungen“ entlang der Wertstoffkette teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass nur „brauchbare“ Textilabfälle gemeint sind, um umweltrechtlich unerwünschte (Quer-) Kontaminationen zu vermeiden.
- Die Norm verweist überdies auf den allgemeinen „Erforderlichkeitsvorbehalt“ des § 9 Abs. 1 KrWG, der zur inhaltlichen Ausgestaltung der Getrenntsammlungspflicht die Abfallhierarchie des KrWG heranzieht. Erforderlich ist die Getrenntsammlung daher nur bei Textilabfällen, die dem aus der Abfallhierarchie abzuleitenden „Hochwertigkeitsmaßstab“ hinsichtlich der weiteren Verwendung und Verwertung genügen.
Aufgrund der berechtigten Kritik aus der Praxis sah sich mittlerweile das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz („BMUV“) veranlasst, in einem FAQ klarstellend – freilich ohne rechtliche Begründung – zwischen „brauchbaren“ Textilabfällen und „Restmüll“ zu differenzieren. Setzen sich die o.a. – inkorrekten – Kommunikationen öffentlicher Stellen fort, sollten mithin rechtliche Schritte erwogen werden.
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Köln, 13.02.2025