HBCD–Verordnung: Die Lösung?
Im Nachgang zu dem HBCD-Chaos ab dem 01.10.2016 und dem anschließenden HBCD-Moratorium für das laufende Jahr 2017 haben sich der Bund und die Länder zusammengesetzt, um eine langfristige Lösung zu finden.
Das Ergebnis dieser Bemühungen ist der am 05.05.2017 vom BMUB zur schriftlichen Anhörung gestellte Referentenentwurf einer sogenannten POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung. Die Verordnung soll dem Vernehmen nach noch im Juni vom Kabinett beschlossen werden.
Die gute Nachricht vorweg besteht darin, dass das HBCD-Moratorium zum Dauerzustand erhoben wird. Sodann sollen POP-haltige Abfälle, nur dann als gefährlich gelten, wenn der POP-Gehalt für 16 POP die maßgeblichen Konzentrationsgrenzwerte überschreitet. Das sind die Persistent Organic Pollutants, die nach dem Beschluss der Kommission 2014/955/EU über ein Abfallverzeichnis zur Einstufung als gefährlicher Abfall führen. Auch das kann noch als Beitrag zur Rechtssicherheit angesehen werden, wenn man an der europarechtlich nicht zwingend notwendigen Verweisung auf die EU-POP-Verordnung in der Abfallverzeichnis-Verordnung festhält. In keinster Weise nachvollziehbar ist aber die Regelung, dass POP-haltige Abfälle, die nicht als gefährliche Abfälle eingestuft werden, dem Getrenntsammlungsgebot, dem Vermischungsverbot sowie gesonderten Nachweis- und Registerpflichten ausgesetzt werden sollen. So erfährt der längst überholte Begriff der nicht gefährlichen, aber überwachungsbedürftigen Abfälle eine unverhoffte Wiederbelebung.
Dazu besteht weder ein tatsächlicher Anlass noch ein rechtlicher Grund. Es handelt sich insoweit vielmehr schlicht um ein weiteres Beispiel für eine Überregulierung.
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Köln, 11.05.2017