Novelle des VerpackG
Am 28.05.2021 hat der Bundesrat abschließend über die zuvor vom Bundestag beschlossene Novelle des Verpackungsgesetzes entschieden.
Die Novelle soll im Wesentlichen am 03.07.2021 in Kraft treten und wird erhebliche Auswirkungen auf die von dem Gesetz betroffenen Wirtschaftsbeteiligten haben.
Im wesentlichem dient die Novelle der Umsetzung der Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie und der Einwegkunststoffrichtlinie im Verpackungsgesetz und soll nach offizieller Leseart den Vollzug des seit 2019 geltenden Verpackungsgesetzes in der Praxis verbessern.
Neben einer zeitlich gestuften Vereinheitlichung der Pfandpflichten, werden Gastronomen und Einzelhändler gehalten, in Zukunft beim Verkauf von Lebensmitteln und Getränken zum Sofortverzehr auch Mehrwegalternativen anzubieten. Zudem wird ab dem Jahr 2025 für die Herstellung von PET-Flaschen ein Mindestrezyklatanteil von 25 Masseprozent vorgesehen, der dann ab dem Jahr 2030 auf 30 Masseprozent erhöht wird.
Einschneidend für alle Hersteller bzw. Abfüller und Vertreiber von sämtlichen Verpackungsarten sind zum einen die Intensivierung der Informations- und Dokumentationspflichten sowie zum anderen die Ausweitung der Registerpflichten bei der ZSVR für grundsätzlich alle Verpackungsarten. Hier gilt allerdings eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2022, damit sich die ZSVR auf die zu erwartende Flut zusätzlicher Registrierungen einstellen kann. Zum selben Zeitpunkt tritt die Gleichstellung der Betreiber elektronischer Marktplätze und der Fulfilment-Dienstleister mit dem stationären Handel in Kraft, soweit es um die Vorgabe geht, ausschließlich registrierte Verpackungen in Verkehr bringen zu dürfen. Es versteht sich von selbst, dass die Verletzung der genannten neuen Pflichten mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden kann.
Die verschärften Anforderungen an die Genehmigung dualer Systeme sollen hier zuletzt nicht unerwähnt bleiben.
Fraglich bleibt zuletzt, ob die zahlreichen Neuregelungen und Verschärfungen den Vollzug in der Praxis verbessern, wie es offiziell heißt. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Die Novelle ist eher ein Beispiel für Regulierung statt Deregulierung.
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Köln, 31.05.2021