Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren
Unmittelbar vor der Sommerpause hat der Deutsche Bundestag den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf „zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ in einer ersten Lesung beraten. Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, Potenziale, die sich aus der Umsetzung des immissionsschutzrechtlichen Instrumentariums und den dynamischen Betreiberpflichten ergeben, effektiver zur Erreichung der Klimaziele zu nutzen.
Der Gesetzesentwurf zielt dabei insbesondere auf eine Beschleunigung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ab und enthält daher neben speziellen Regelungen für Erneuerbare Energien-Analgen (sog. „EE-Anlagen“) auch Neuregelungen für das Genehmigungsverfahren, die für alle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen bzw. deren Betreiber relevant sind. So sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingegangene Stellungnahmen zu beteiligender Behörden nach dem Entwurf „unverzüglich an den Antragsteller weiterzuleiten“. Neu ist dem Entwurf nach auch, dass die Genehmigungsbehörde künftig verpflichtet werden soll, Überschreitungen der Frist zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag (sieben Monate bzw. drei Monate im vereinfachten Verfahren) gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
Ebenfalls positiv aus Sicht der Anlagenbetreiber und auch für Inhaber von Bestandsgenehmigungen interessant ist die in dem Entwurf vorgesehene Möglichkeit, dass mit der Genehmigung erlassene Nebenbestimmungen auch nach Rechtskraft der Genehmigung auf Antrag des Betreibers noch geändert werden können, wenn dieser gleichwertige Maßnahmen vorschlägt und die Änderungen ihrerseits keine gesonderte Genehmigung erfordern. Mit dem Entwurf sollen zur Verfahrensbeschleunigung weiterhin auch Änderungen in der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) vorgenommen werden. Hiernach soll zukünftig für die Genehmigungsbehörde die Möglichkeit bestehen, mit Zustimmung bzw. auf Antrag des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten einen sog. Projektmanager mit Durchführung von Verfahrensschritten, wie etwa Koordination, Fristenkontrolle oder Qualitätsmanagement, zu beauftragen. Darüber hinaus soll die Möglichkeit zur Nachreichung von Unterlagen, die für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht von unmittelbarer Bedeutung sind, bis zum Beginn der Errichtung ausgeweitet werden. Dies kann dann z. B. auch die Bestätigung des Entsorgungswegs durch einen potenziellen Entsorger betreffen.
Auch wenn der Gesetzesentwurf nach dem üblichen Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich noch zwei weitere Lesungen durchlaufen muss und die Vorlage zur Vorbereitung der zweiten Lesung nun zunächst an die Ausschüsse überwiesen wurde, zeigen während der Sommerpause des Deutschen Bundestags gewonnene Praxiserfahrungen, dass auch in laufenden Genehmigungsverfahren ein Verweis auf die in dem Gesetzesentwurf manifestierten Bestrebungen des Gesetzgebers zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens Wirkung entfalten kann.
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Köln, 08.09.2023