Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Am 05.01.2023 ist die EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive) in Kraft getreten. Als Richtlinie muss diese zur unmittelbaren Geltung in den EU-Mitgliedstaaten zunächst durch nationale Gesetze umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist lief bereits am 06.07.2024 ab. Inzwischen hat das Bundeskabinett am 24.07.2024 einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur nationalen Umsetzung in Deutschland vorgelegt. Das Gesetz kann nun nach der parlamentarischen Sommerpause im Bundestag verabschiedet werden.
Nach den Regelungen dieses Gesetzes sollen Unternehmen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss detailliert über ihren Umgang mit sozialen (bspw. Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette) und ökologischen (bspw. Kreislauwirtschaft) Herausforderungen berichten. Diese Berichte sollen mehr Vergleichbarkeit und Transparenz für Investoren, Analysten und Verbraucher schaffen, um die Leistungen von EU-Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit besser bewerten zu können.
Eine solche Berichtspflicht besteht aufgrund des Umsetzungsgesetzes der Corporate-Sustainability-Richtlinie (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) von 2017 bereits für große kapitalmarktorientierte Unternehmen (mehr als 500 Mitarbeiter, kapitalmarktorientiert) erstmals im Jahr 2025 über das Jahr 2024.
Nun soll der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen zeitlich gestaffelt auf große Unternehmen (zwei der folgenden Kriterien: Bilanzsumme über 25 Mio. €, Nettoumsatz über 50 Mio. €, mehr als 250 Mitarbeiter), erste Berichtspflicht in 2026 über das Jahr 2025 und börsennotierte Klein- und mittlere Unternehmen (zwei der folgenden Kriterien: Bilanzsumme über 450.000€, Nettoumsatz über 900.000€, mehr als 10 Mitarbeiter), erste Berichtspflicht zwischen 2027 und 2029, ausgeweitet werden. Ausgenommen von der Berichtspflicht bleiben Unternehmen unterhalb dieser Schwellen.
Der Inhalt der Berichtspflicht richtet sich nach dem European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Diese gelten als EU-Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten und bedürfen keiner Umsetzung in nationales Recht.
Von dem durch die Berichtspflicht ausgelösten bürokratischen Aufwand dürften jedoch nicht nur die unmittelbar berichtspflichtigen Unternehmen selbst betroffen sein. Vielmehr ist ein sogenannter Kaskadeneffekt zu erwarten, da die berichtspflichtigen Unternehmen über die gesamte Wertschöpfungskette berichten müssen und daher einzelne Fragen an ihre Vertragspartner – unabhängig von deren Größe und Kapitalmarktbezug – weiterreichen werden. Nach einer Experten-Prognose werden sich die Berichtspflichten in den kommenden Jahren aufgrund dieses Kaskadeneffektes ungewollt auf mindestens eine Million Kleinunternehmen ausweiten. Bei den betroffenen Unternehmen dürfte das Gesetz dauerhaft zu erhöhtem Personal- und finanziellem Aufwand führen, was vor allem diese Unternehmen in unverhältnismäßigem Maße treffen würde.
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Köln, 23.08.2024