Beschleunigung erwünscht! – Zur Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Am 09.07.2024 ist das „Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz“ als Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Gleichzeitig wird auch die 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung über das Genehmigungsverfahren an die Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz angepasst.

Zentrales Anliegen der Novelle ist die Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für den Neubau und den Ausbau von Anlagen mit besonderem Schwerpunkt im Bereich der erneuerbaren Energien. Dazu enthält die Novelle neben Neuregelungen für das Genehmigungsverfahren für nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlagen auch spezielle Regelungen für „Erneuerbare Energien-Anlagen“.

Das Gesetz sieht zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren insbesondere folgende Neuerungen vor:

  • Herabsetzung der Hürden für einen vorzeitigen Beginn nach § 8a BImSchG bei Standorterweiterungen (Errichtung von Neuanlagen am Bestandsstandort und Änderungsgenehmigungsverfahren zur Erweiterung bestehender Anlagen)
  • Möglichkeit für den Antragsteller, Unterlagen nachzureichen, die für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nicht unmittelbar relevant sind.
  • Nur einmalige Möglichkeit zur Verlängerung der Genehmigungsfrist durch die Genehmigungsbehörde um drei Monate.
  • Digitalisierung des Genehmigungsverfahrens, auch auf Anforderung der Genehmigungsbehörde.
  • Beschleunigung des Beteiligungsverfahrens der Behörden, wobei angenommen wird, dass eine zu beteiligende Behörde sich nicht äußern will, wenn sie innerhalb der Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben hat.
  • Ausschluss der Verlängerung der Stellungnahmefrist im Beteiligungsverfahren der Behörden bei Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien oder zur Herstellung von Wasserstoff aus Erneuerbaren Energien.
  • Verzicht auf einen Erörterungstermin bei Windenergieanlagen und Elektrolyseuren für Wasserstoff.
  • Durchführung eines Erörterungstermins bei allen anderen Anlagen nur, wenn der Vorhabenträger dies beantragt oder die Durchführung aus Sicht der Behörde im Einzelfall geboten ist.
  • Möglichkeit der Durchführung des Erörterungstermins in Form einer Online-Konsultation oder einer Telefon- oder Videokonferenz.
  • Verpflichtung zur Durchführung des Erörterungstermins binnen einer Frist von vier Wochen.
  • Stärkung der Rolle des Projektmanagers, der zukünftig regelmäßig eingesetzt werden soll und dessen Aufgabenkatalog erweitert wird.

Inwieweit diese Änderungen tatsächlich zu einer Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens führen werden, bleibt indes abzuwarten.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!

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Köln, 31.10.2024

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