Neue Bußgeldzumessung im Datenschutz

Am 14.10.2019 hat die Datenschutzkonferenz (DSK) der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder ein Konzept zur Bußgeldbemessung bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorgelegt. Dieses ist an die Bußgeldpraxis des Kartellrechts angelehnt und beruht auf den Vorgaben des Art. 83 DSGVO, der die allgemeinen Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen bestimmt. Das Ziel des neuen Bemessungskonzeptes ist die Gewährleistung einer einheitlichen Methode für die systematische, transparente und nachvollziehbare Bemessung von Geldbußen. Grenzüberschreitende Fälle sind vom Anwendungsbereich des Konzepts ausgenommen und Gerichte sind hieran nicht gebunden. Es gilt nur für deutsche Aufsichtsbehörden, bis eine endgültige Leitlinie des europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) verabschiedet ist.

Der wesentliche Kern des neuen Konzeptes ist die Orientierung der Bußgeldzumessung am Unternehmensumsatz. Die konkrete Berechnung wird dazu in fünf Schritten vorgenommen:

  1. Zuordnung des Unternehmens zu einer Größenklasse anhand des weltweit erzielten Vorjahresumsatzes;
  2. Bestimmung des mittleren Jahresumsatzes der jeweiligen Untergruppe dieser Größenklasse;
  3. Bestimmung eines wirtschaftlichen Grundwertes (Tagessatz), indem der mittlere Jahresumsatz der Untergruppe durch 360 geteilt wird;
  4. Multiplikation des Grundwertes mit einem von der Schwere der Tat abhängigen Faktor
  5. Anpassung des ermittelten Wertes anhand täterbezogener und sonst noch nicht berücksichtigter Umstände (z. B. lange Verfahrensdauer oder die drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens).

Für die Praxis ist vor diesem Hintergrund ein intensiverer Vollzug der DSGVO zu erwarten. Dies belegt eine Vielzahl von aktuell laufenden Bußgeldverfahren in den Ländern. Zudem ist absehbar, dass es im Einzelfall zu einem deutlichen Anstieg der Bußgelder aufgrund der neuen Berechnungsmethode kommen wird. So wurde bereits im August 2019 gegen das in Berlin ansässige Unternehmen „Delivery Hero“, bekannt durch den Lieferdienst „Foodora“, eine Geldbuße in Höhe von rund 200.000€ verhängt. Anfang November verhängte die Berliner Datenschutzbehörde dann gegen die Immobilienfirma „Deutsche Wohnen“ ein Bußgeld in bislang beispielloser Höhe von 14,5 Mio. € wegen des unsachgemäßen Umgangs mit Mieterdaten.

Wir empfehlen Unternehmen vor diesem Hintergrund, den Datenschutz ernst zu nehmen und ggf. vorhandene Datenschutzlücken zu schließen. Dies ist der beste Weg, um den hohen Bußgeldern zu entgehen.

Das neue Konzept zur Bußgeldbemessung ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/ah/20191016_bußgeldkonzept.pdf

Ihr Team von

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Köln, 06.12.2019

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