Kein Sonderkündigungsschutz für „unechte Beauftragte“

§ 58 Abs. 2 BImSchG normiert einen Sonderkündigungsschutz zugunsten von Immissionsschutzbeauftragten. Einem solchen Beauftragten kann während seiner Bestellung nicht ordentlich, sondern lediglich außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Auch nach seiner Abberufung besteht ein sogenanntes nachwirkendes Kündigungsverbot, das den Beauftragten während eines einjährigen Zeitraums ab Beendigung der Bestellung vor der ordentlichen Kündigung schützt. Dieses (eingeschränkte) Kündigungsverbot gilt gemäß § 60 Abs. 3 KrWG auch für den Abfallbeauftragten, sowie gemäß § 66 WHG für den Gewässerschutzbeauftragten.

Fraglich und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist jedoch, ob der Sonderkündigungsschutz nur denjenigen Beauftragten zugutekommt, deren Stellung als Beauftragte auf einer gesetzlichen Bestellpflicht beruht, oder ob auch sogenannte „unechte Beauftragte“ von dem Kündigungsschutz profitieren. Im Falle des „unechten Beauftragten“ entschließt sich der Betriebsleiter dazu, freiwillig, also obwohl dies gesetzlich nicht gefordert wird, einen Beauftragten für den Betrieb einzusetzen. Dies ist sowohl im Hinblick auf Immissionsschutzbeauftragte, als auch im Falle von Gewässerschutz- und Abfallbeauftragten denkbar und in der Praxis weit verbreitet.

§ 58 Abs. 2 BImSchG setzt voraus, dass „ der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers“ ist. Der Beauftragte muss also in der hier fraglichen Konstellation zum einen Arbeitnehmer, also interner Beauftragter sein. Sein Arbeitgeber muss zudem ein zur Bestellung eines Beauftragten verpflichteter Betreiber sein. Bereits der Wortlaut legt nahe, dass die Regelung nur Anwendung findet, wenn eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bestellung eines Beauftragten besteht. An einer solchen fehlt es im Falle des „unechten Beauftragten“ jedoch. Dieser Auslegung der Vorschrift entspricht auch der vom Gesetzgeber verfolgte Sinn und Zweck. Bezweckt wird gerade der Schutz der Unabhängigkeit und Objektivität des „echten“ Beauftragten, sodass eine sachgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben – möglicherweise verbunden mit für den Arbeitgeber nachteiligen Auswirkungen – sichergestellt werden kann. Dieses Ziel muss jedoch bei fehlender gesetzlicher Verpflichtung des Arbeitgebers nicht erreicht werden; die genaue Ausgestaltung der Position bleibt dem Arbeitgeber vielmehr selbst überlassen. Ggf. sollte im Rahmen der Bestellung des „unechten Beauftragten“ gleichwohl klargestellt werden, dass kein gesonderter Kündigungsschutz besteht.

Gleichgestellt sind diejenigen Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten nachträglich wegfällt, beispielsweise infolge einer Änderung der betrieblichen Gegebenheiten oder infolge einer Änderung der gesetzlichen Anforderungen (beispielsweise durch die Ablösung der AbfBeauftrV 1977 durch die AbfBeauftrV 2016).

Bestellt ein Arbeitgeber aufgrund besonderen umweltpolitischen Engagements einen Beauftragten für Abfall, Immissionsschutz oder Gewässerschutz, kommt diesen Beauftragten nach alledem also nicht die Sonderkündigungsschutzvorschrift aus § 58 Abs. 2 BImSchG zugute. Eine Kündigung ist hier sowohl ordentlich als auch außerordentlich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften möglich.

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Köln, 30.07.2021

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