EU-Verpackungsverordnung
Wie angekündigt, hat die EU-Kommission am 30.11.2022 einen Entwurf für eine EU-Verpackungsverordnung vorgelegt, die gleichzeitig auch der Konkretisierung der EU-Kunststoffrichtlinie und der Aufhebung der bisherigen EU-Verpackungsrichtlinie dient.
Damit soll eine EU-weite Verordnung für Verpackungen geschaffen werden, die im Gegensatz zu einer Richtlinie unmittelbare Wirkung im einzelnen Mitgliedsstaat der EU entfaltet. Das Vorhaben steht unter der Überschrift „Der europäische Grüne Deal: Abfallintensive Verpackungen verbieten, Wiederverwendung und Recycling fördern“. Im Einzelnen geht es um die Verringerung der Verpackungsabfälle, die Wiederverwendung bzw. das Nachfüllen von Verpackungen, die Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen und das Verbot bestimmter Verpackungen wie z. B. Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Restaurants und Cafés verzehrt werden, Einwegverpackungen für Obst und Gemüse, Miniatur-Shampooflaschen und andere Miniaturverpackungen in Hotels. Darüber hinaus werden Maßnahmen vorgegeben, die darauf abzielen, Verpackungen bis 2030 uneingeschränkt recyclingfähig zu machen. Hinzu kommt die Vorgabe von Mindestrezyklatanteilen, welche die Hersteller bestimmter Kunststoffverpackungen beachten müssen.
Einige Regelungen sind den deutschen Herstellern und Vertreibern von mit Ware befüllten Verpackungen bereits bekannt, da sie im hiesigen Verpackungsgesetz verankert sind. Andere Regelungen, wie etwa der Umfang der bereits genannten Verbote oder die Vorgabe, dass bestimmte Verpackungsformate genormt werden, sind neu.
Da die EU-Verpackungsverordnung unmittelbares Recht in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU wird, ist eine einheitliche Regelung innerhalb der EU gewährleistet. Fraglich ist jedoch, ob es auch einen einheitlichen Vollzug geben wird, der insoweit gleiche Wettbewerbsbedingungen garantiert. Jedenfalls ist nach erster Einschätzung festzustellen, dass die überwiegende Anzahl der Detailregelungen jedenfalls in Deutschland mit weniger Überraschung aufgenommen werden wird als in anderen Mitgliedsstaaten der EU. Das über 200 Seiten starke Verordnungspaket wird nunmehr im Europäischen Parlament und Rat im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beraten. Wann die Verordnung in Kraft tritt, ist unklar.
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Köln, 02.12.2022