Fast unbemerkt: Das neue UmwRG
Zum Ende der letzten Legislaturperiode des Deutschen Bundestags hat der Gesetz- und Verordnungsgeber zahlreiche Neuregelungen im Umweltrecht verabschiedet, die bereits in Kraft getreten sind oder zeitnah in Kraft treten werden: Das Verpackungsgesetz (01.01.2019), die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (01.08.2017), die POP-Abfall-Überwachungsverordnung (01.08.2017), die Novelle der Gewerbeabfallverordnung (01.08.2017), die Streichung der Heizwertklausel (01.06.2017), die neue Entsorgungsfachbetriebeverordnung (01.06.2017); hinzu kommen Novellen im Dünge(mittel)recht, im Chemikalienrecht, im Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung und im Immissionsschutzrecht.
Diese Auflistung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit, jedoch sollte die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) nicht übersehen werden. Die Novelle ist am 02.06.2017 in Kraft getreten. Auch wenn mit dieser Novelle weitgehend Regelungen in das deutsche Recht eingeführt wurden, die bereits europa- und völkerrechtlich vorgegeben waren, ist auf drei wesentliche Neuerungen hinzuweisen:
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- Der Anwendungsbereich des Gesetzes wurde erweitert. Es gilt jetzt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die der Umsetzung „umweltbezogener Rechtsvorschriften“ dienen. Dieser Begriff ist wesentlich weiter als die bislang für eine erfolgreiche Klage notwendige Voraussetzung eines Verstoßes gegen „umweltschützende Rechtsvorschriften“.
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- Damit werden auch die Klagebefugnisse anerkannter Umweltverbände erweitert, wenn insoweit bereits die Geltendmachung der Verletzung „umweltbezogener Rechtsvorschriften“ genügt. Hiervon sind im Einzelfall auch Verstöße gegen bauordnungs- und raumordnungsrechtliche Vorschriften umfasst. Äußere Grenze ist jedoch immer, dass der satzungsmäßige Aufgabenbereich des jeweils klageführenden Umweltverbandes berührt ist. Dies muss der betreffende Verband geltend machen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG).
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- Schließlich ist es grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass ein anerkannter Umweltverband die behaupteten Rechtsverletzungen bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat, um sich in einem späteren Klageverfahren darauf zu berufen (sog. Wegfall der Präklusion).
Nach alledem bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit den darin geregelten erleichterten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Klage zu einem Anstieg von Umweltverbandsklagen und somit zu einem weiteren Investitionshemmnis führen wird.
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Köln, 16.10.2017