Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – Erweiterung der Registerpflichten für Abfallentsorger
Am 29.10.2020 ist das sog. Artikelgesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in Kraft getreten (BGBl. I, S. 2232 ff.), einschließlich der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Inhaltlich geht es dabei u.a. um eine Konkretisierung der Anforderungen des Endes der Abfalleigenschaft, die Anhebung und Neuberechnung von Recyclingquoten, eine Ausdehnung der Getrenntsammlungspflichten, die Verschärfung des Vermischungsverbotes für gefährliche Abfälle, die Weiterentwicklung der Produktverantwortung zu einer sog. Obhutspflicht, um etwa die Vernichtung von Retouren im Versandhandel unterbinden zu können, sowie z.B. auch um eine Neuregelung der freiwilligen Rücknahme von Produkten durch Hersteller und Verteiler.
Über des EU-Recht hinaus hat der Gesetzgeber allerdings auch ein Klagerecht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingeführt, mit dem die Einhaltung der für die gewerbliche Sammlung geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens rechtlich überprüft werden kann, nachdem das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtslage ein solches Recht abgelehnt hatte.
Etwas im Verborgenen geblieben ist bislang die Neuregelung in § 49 Abs. 2 S. 2 KrWG i.V.m. der weiteren Neuregelung in § 24 Abs. 8 NachwV. Danach besteht seit dem 29.10.2020 jetzt auch die Pflicht für Abfallentsorger, ein Register für „Nichtabfälle“ zu führen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder aus einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgehen. Nach der Gesetzesbegründung soll damit eine bessere Rückverfolgbarkeit der Abfallströme erreicht werden. Nachdem die Abfallentsorger nach bisherigem Recht bereits für ihr gesamtes Input und Output an Abfällen registerpflichtig sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich um gefährliche Abfälle handelt, bedeutet die Neuregelung eine weitere Ausdehnung der Registerpflichten für die Abfallentsorger; streng nach dem Motto: Regulierung statt Deregulierung.
Ihr Team von
PAULY•Rechtsanwälte
Cäcilienstraße 30
50667 Köln
Tel.: 0221 / 250 890 – 0
Fax: 0221 / 250 890 – 69
www.pauly-rechtsanwaelte-koeln.de
Köln, 06.11.2020