Vorbehandlung zur Verbrennung?
Zurzeit geht das Schreckgespenst der IED-Anlage durch das Land. Stichworte wie Ausgangszustandsbericht, Umweltinspektion und verschärfte Auskunftspflichten sind in aller Munde. Hinzu kommen Auseinandersetzungen mit den Behörden über die Veröffentlichung von Inspektionsberichten im Internet, dem „Internet-Pranger“ für BImSch-Anlagen.
Die letzte Novelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV, der Katalog der nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, hat einen neuen Anlagentyp hervorgebracht, der zu heftigen Diskussionen im Vollzug führt. Namentlich geht es um eine als IED-Anlage qualifizierte Anlage zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden, mit einer Kapazität von 50 Tonnen oder mehr je Tag (Nr. 8.11.2.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV). Dazu wird die Auffassung vertreten, dass z.B. auch Altholz der Kategorien A1 bis A3, Grünabfälle oder sog. Landschaftspflegematerial, das zu Holzhackschnitzeln verarbeitet oder geshreddert und dann als Biomasse in Biomasse-Heizkraftwerken eingesetzt wird, in solchen Anlagen erzeugt werde.
Der Sinn und Zweck der zitierten Anlagenbeschreibung bzw. deren Qualifikation als IED-Anlage hängt jedoch mit der Überwachung der nachgeschalteten Verbrennungsanlage zusammen. Insoweit ist der europäische Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass die Konditionierung von Abfällen zur Verbrennung in IED-Anlagen zu erfolgen habe. In der vorliegenden Fallkonstellation der mechanischen Aufbereitung von Althölzern oder sonstigen nicht gefährlichen Abfällen ist jedoch zu beachten, dass diese nicht gezielt für die Verbrennung oder Mitverbrennung aufbereitet werden, sondern die entsprechenden Holzhackschnitzel oder sonstigen Abfälle je nach Marktlage auch genauso gut einer stofflichen Verwertung zugeführt werden könnten.
Nach alledem ist festzuhalten, dass nach dem Sinn und Zweck der Vorgaben der Richtlinie über Industrieemissionen (Industrie Emission Directive- IED) Altholzaufbereitungsanlagen für nicht gefährliche Althölzer der Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zuzuordnen sind und somit unverändert im vereinfachten Genehmigungsverfahren zugelassen werden. Die vom Vollzug mitunter praktizierte inflationäre Ausweitung von IED-Anlagen, insbesondere im Bereich der Altholzaufbereitung, ist aus Rechtsgründen zurückzuweisen.
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Köln, 18.11.2015