Gewerbliche Sammlung – eine unendliche Geschichte
Jüngst hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 13.05.2016 (17 L 1492/16) und Urteil vom 30.05.2016 (17 K 5608/16) die Untersagung einer gewerblichen Sammlung wegen angeblicher Unzuverlässigkeit des Trägers der Sammlung bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen als offensichtlich rechtswidrig befunden und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung wiederhergestellt bzw. die Untersagungsverfügung aufgehoben.
Zum einen konkretisieren die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Maßstäbe, wann etwa ein systematisches und massives Fehlverhalten anzunehmen ist, welches zur Annahme der Unzuverlässigkeit des Sammlers berechtigt. In diesem Sinne rechtfertigen auch 23 Verstöße in einem Zeitraum von neun Jahren in dem zu entscheidenden Fall nicht die Annahme eines massiven und systematischen Fehlverhaltens. Zum anderen spiegeln die Entscheidungen den täglichen Kampf einiger gewerblicher Sammler mit den Behörden wieder. Wurden zunächst die gewerblichen Sammlungen wegen entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt, begründen die Behörden nunmehr vermehrt Untersagungen mit einer mangelnden Zuverlässigkeit des Sammlers. Dies hat den Hintergrund, dass die Untersagungen wegen entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen vor den Verwaltungsgerichten größtenteils keinen Bestand hatten. In der Sache geht es bei den Untersagungen wegen Unzuverlässigkeit um Verstöße gegen das öffentliche Straßenrecht und privatrechtliche Eigentumsrechte; sprich Sammelcontainer wurden ohne Sondernutzungserlaubnis bzw. ohne Genehmigung auf Privatgrundstücken aufgestellt.
Dies zeigt, dass die vom Umweltbundesamt kürzlich veröffentlichte „Evaluierung der Praxis gewerblicher Sammlung mit Blick auf die Anforderungen des hochwertigen Recyclings und der Wettbewerbsfähigkeit“ nicht das tatsächliche Geschehen in einigen Bundesländern widerspiegelt. Nach der Studie des Umweltbundesamtes wurden lediglich 6 % der angezeigten gewerblichen Sammlungen untersagt, ohne zu erwähnen, dass in einigen Regionen die Untersagung der Regelfall ist.
Für den 30.06.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen zwei mündliche Verhandlungen terminiert. Die terminierten Verfahren betreffen die Rechtsfragen, wann einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interesse gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen und, welche Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zu stellen sind. Es bleibt abzuwarten, ob die bevorstehenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Klärung und somit Entspannung der Situation der gewerblichen Sammler führen werden.
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Köln, 01.06.2016