Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur gewerblichen Sammlung

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute in zwei Entscheidungen erstmals wesentliche Rechtsfragen zur gewerblichen Sammlung beantwortet.

I. Entscheidung zur Zulässigkeit von gewerblichen Sammlungen

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute über die umstrittene Rechtsfrage, wann einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass kein genereller Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen die Konkurrenz durch gewerbliche Altkleidersammler bestehe. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts können gewerbliche Altkleidersammlungen nicht schon dann untersagt werden, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für Alttextilien ein hochwertiges Erfassungssystem bereitstelle. Vielmehr bedürfe es der Prüfung, ob trotz der Sammlung des gewerblichen Wettbewerbers die gesetzliche Vermutung, dass in dieser Situation die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet sei, ausnahmsweise nicht eingreife.

In diesem Sinne führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht immer schon dann gefährdet und dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt sei (§ 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG), wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG erfüllt seien. Das Gesetz normiere insoweit eine widerlegliche Vermutung. Dies ergebe sich insbesondere bei Berücksichtigung des Unionsrechts. Denn eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit durch eine Überlassungspflicht zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei auch zum Schutz von Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge nur bei Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes zulässig. Ob eine Ausnahmesituation vorliege, richte sich in erster Linie nach dem Anteil der Sammelmenge, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die neue hinzutretende gewerbliche Sammlung unter Berücksichtigung auch anderer angezeigter Sammlungen und bei Einbeziehung gemeinnütziger Sammlungen voraussichtlich entzogen werde.

II. Entscheidung zu den Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung

In einem weiteren Urteil vom heutigen Tag hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Altmetallen bei Kleinsammlern nicht überspannt werden dürfen. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts müssen gewerbliche Sammler von Altmetallen, die das Sammelgut nicht unmittelbar, sondern über Zwischen- und Großhändler insbesondere Stahlwerken und Gießereien zur Verwertung zuführen, bei der Anzeige ihrer Sammlung in der Regel nur ihren ersten Abnehmer benennen.
Die Entscheidung begründet das Bundesverwaltungsgericht damit, dass der Umfang der Darlegungspflicht nicht generalisierend, sondern im Blick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen bestimmt werden müsse. So könne etwa von Bedeutung sein, ob für eine Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestünden und ob der aktuelle Marktpreis ein bestehendes wirtschaftliches Interesse an der Verwertung indiziere. Erfolge die Verwertung in mehreren Stufen, müssen auch die insoweit beschränkten Möglichkeiten der Kleinsammler berücksichtigt werden. Danach erfülle der Sammler bei einer Abfallfraktion wie dem Altmetall seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch, dass er nachvollziehbar einen Verwertungsweg schildere, das Entsorgungsunternehmen, an das er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtige, namentlich benenne und geeignet belege, dass dieses willens und in der Lage ist, die Abfälle abzunehmen. Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Verwertungswegs bis zum letzten Bestimmungsort der Abfälle unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen könne von einem Kleinsammler nicht verlangt werden.

III. Fazit

Die Entscheidungen sind aus der Sicht der privaten Entsorgungswirtschaft höchst erfreulich. Hinsichtlich den Anforderungen an die Untersagung von gewerblichen Sammlungen bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die bislang herrschende, wenn auch umstrittene Rechtsprechung, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Hinsichtlich den Anforderungen an die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung bietet das Bundesverwaltungsgericht den teilweise überspitzten Anforderungen von Behörden und Gerichten Einhalt. Für weitere Einzelheiten sind die Entscheidungsgründe abzuwarten, die bislang noch nicht vorliegen.

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Köln, 30.06.2016

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