Das Verpackungsgesetz oder die 8. Novelle des Verpackungsrechts

Mit Datum vom 19.07.2016 hat das BMUB den Entwurf eines Verpackungsgesetzes vorgelegt und die Ressortabstimmung mit anderen betroffenen Ministerien eingeleitet. Damit ist der ursprüngliche Plan, ein Wertstoffgesetz auf den Weg zu bringen, zunächst gescheitert. Das Verpackungsgesetz ist nach mehr als 25 Jahren Verpackungsrecht in Deutschland nichts anderes als eine 8. Novelle mit den Regelungsschwerpunkten der Einführung einer Zentralen Stelle zur Effizienzsteigerung des Vollzugs sowie zur Stärkung des Wettbewerbs.

Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende Neuregelungen:

  • Vorgabe des abfallwirtschaftlichen Ziels, mit einer gemeinsamen haushaltsnahen Sammlung von Verpackungsabfällen und weiteren stoffgleichen Haushaltsabfällen zusätzliche Wertstoffe für ein Recycling zu sammeln (§ 1 Abs. 2 VerpackG-E)
  • Das Gesetz gilt aber nur für Verpackungen, nicht für stoffgleiche Nicht-Verpackungen (§ 2 Abs. 1 VerpackG-E)
  • Erweiterung der Begriffsbestimmungen z.B. um den Begriff „Systembeteiligungspflichtige Verpackungen“: Mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 9 VerpackG-E)
  • Erstmalige Einführung einer Registrierungspflicht für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der (neuen) Zentralen Stelle (§ 9 VerpackG-E)
  • Deutliche Erhöhung der Verwertungsquoten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen (§ 16 VerpackG-E)
  • Im Rahmen der Abstimmung zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den dualen Systemen kann eine sog. einheitliche Wertstoffsammlung für Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen oder Metallen vereinbart werden (§ 22 Abs. 5 VerpackG-E)
  • Als eng begrenzte Ausnahme von dem grundsätzlich im Verpackungsrecht geltenden Kooperationsprinzip werden den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einseitige hoheitliche Steuerungsmöglichkeiten eingeräumt, mit denen sie Einfluss auf die tatsächliche Ausgestaltung der Sammlung nehmen können, ohne auf eine Zustimmung der Systeme angewiesen zu sein (§ 22 Abs. 2 VerpackG-E)
  • Pflicht zur Errichtung einer Zentralen Stellen durch produktverantwortliche Hersteller (§ 24 VerpackG-E). Vorbild: Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR), mit insgesamt 31 Aufgabenfeldern, vor allem aber ausgestaltet als Registerstelle (§ 26 Abs. 1 VerpackG). Die Zusammensetzung der Zentralen Stelle ist aber umstritten (vgl. BKartA, FAZ vom 06.08.2016, Seite 22)

Das weitere Schicksal des Verpackungsgesetzes bleibt nunmehr abzuwarten. Geht es nach den Vorstellungen des BMUB soll das Gesetz im Oktober 2016 vom Kabinett beschlossen werden und dann Ende des Jahres bzw. Anfang nächsten Jahres im Bundestag behandelt werden. Ob dies wirklich so geschieht, bleibt nach den bisherigen Erfahrungen abzuwarten …

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Köln, 09.08.2016

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